LAMPERTHEIM – Der Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße (ZAKB) ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Kreis Bergstraße verpflichtet, einen bestimmten Teil des beim Rückbau des Kernkraftwerks Biblis anfallenden Bauschutts, sogenannte spezifisch freigemessene, nicht gefährliche Abfälle zu beseitigen. Dies muss gesetzlich vorgeschrieben auf einer entsprechend zugelassenen Deponie erfolgen. Da der ZAKB seit 2005 infolge der Umsetzung der Vorschrift „TA Siedlungsabfall (TASi)“ über keine eigene Deponie verfügt, stellte er einen Antrag auf Mitbenutzung nach § 29 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) beim Regierungspräsidium Darmstadt (RP), das eine Mitbenutzung der Deponie in Büttelborn anordnete – einen sofortigen Vollzug allerdings ablehnte.
Dagegen stellte der ZAKB einen Antrag auf die Wiederherstellung der sofortigen Vollziehbarkeit – mit Erfolg: Am 29. April 2024 ordnete das Verwaltungsgericht Darmstadt den Sofortvollzug an. Dieses Urteil bestätigte nun auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel in letzter Instanz. Damit kann der ZAKB die Deponie in Büttelborn mitbenutzen und in absehbarer Zeit die freigemessenen Abfälle des KKW Biblis anliefern. Hierfür sind nun noch die organisatorischen Rahmenbedingungen mit den Beteiligten zu klären und ein Entgelt zu verhandeln.
„Mit dem Urteil ist nun die praktische Umsetzung und für den ZAKB gesetzlich verpflichtende dringliche Entsorgung der freigemessenen Abfälle aus dem Kernkraftwerk in Biblis sichergestellt”, so Matthias Schimpf, Vorstandsvorsitzender des ZAKB. zg
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