KREIS BERGSTRASSE – Jedes Jahr von März bis September gilt in Deutschland ein striktes Verbot für das Entfernen oder radikale Zurückschneiden von Hecken, Gebüschen und Gehölzen. Diese Regelung, verankert im Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 BNatSchG), dient dem Schutz der Tierwelt, insbesondere brütender Vögel. Während dieser Monate dürfen Gehölze nicht radikal zurückgeschnitten oder entfernt werden, da sie essenzielle Lebensräume für zahlreiche Tierarten darstellen. Michael Kärchner, Vorsitzender des NABU Kreisverbandes Bergstraße, betont die Bedeutung dieser Regelung: „Hecken und Sträucher