Do., 29. August 2019, 10:36 Uhr
Beerdigungsjahr 1994 bis März 1995 zur Räumung aufgerufen
Abräumen von Grabstätten
LAMPERTHEIM – Gemäß der Friedhofsatzung für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim werden die auf den städtischen Friedhöfen vorhandenen Reihengrabstätten, Rasenreihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten sowie Kindergrabstätten (Einzelgrabstätten) des Beerdigungsjahres 1994 bis einschließlich des Monats März 1995 zur Räumung aufgerufen. Die Grabverfügungsberechtigten werden gebeten die auf den Grabstätten vorhandenen Grabmale, Einfassungen, Einpflanzungen, Grabschmuck und weiteres bis zum 31. Dezember 2019 zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechtsvermutung, dass die für die Unterhaltung der Grabstätten verantwortlichen Verfügungsberechtigten in der Absicht auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz des Grabmals aufgegeben haben. Die Friedhofsverwaltung ist sodann berechtigt, das so herrenlos gewordene Grabmal sowie Grabschalen, Grablaternen und weietres in Eigenbesitz zu nehmen. Nach Ablauf der oben angegebenen Frist gehen die betreffenden Grabmale in das Eigentum der Stadt Lampertheim über. Die Grabstätten werden ab Januar 2020 von der Stadt Lampertheim kostenlos geräumt beziehungsweise eingeebnet. Eventuell besteht die Möglichkeit, dass die oben aufgeführten Grabstätten jährlich unentgeltlich von den Grabverfügungsberechtigten solange weitergepflegt werden können, bis die Stadt Lampertheim die Flächen anderweitig benötigt. Diesbezüglich ist aber bis zum 30. November 2019 von den jeweiligen Verfügungsberechtigten ein formloser Antrag bei dem Fachdienst FD 10-1 Friedhofsverwaltung, Haus am Römer, Domgasse 2, II. OG., Zimmer 207/208, Telefon (06206) 935-288 /-327, E-Mail: Friedhofsverwaltung@lampertheim.de zu stellen. Ein entsprechendes Antragsformular „Antrag auf kostenlose Weiterpflege von Grabstätten“ kann ebenfalls auf der Homepage der Stadt Lampertheim www.lampertheim.de im dem Bereich „Bürgerservice & Rathaus“ unter dem „Formularcenter A - Z“ heruntergeladen werden. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass vorhandene Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten) nicht von der Abräumung betroffen sind. Für Rückfragen steht der Fachdienst FD 10-1 Friedhofsverwaltung gerne zur Verfügung. zg