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  • Mi., 10. September 2025, 11:00 Uhr
    APPELL: Nach zunehmendem Gebrauch im Stadtgebiet wird verkehrswidrige Nutzung von E-Scootern registriert

    Fahren, aber bitte richtig!

    www.lampertheim.de
    LAMPERTHEIM – Mit dem zunehmenden Gebrauch von E-Scootern im Stadtgebiet häufen sich die Meldungen über deren verkehrswidrige Nutzung. Die Ordnungsbehörde der Stadt Lampertheim sieht sich daher veranlasst, eindringlich auf die geltenden Regeln und die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Die unsachgemäße Verwendung von E-Scootern stellt eine erhebliche Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer dar – insbesondere für die Nutzer selbst und unbeteiligte Dritte. Beobachtungen zeigen, dass insbesondere Schüler und sogar Eltern mit ihren Kindern diese Mobilitätsform in grob fahrlässiger Weise nutzen. Das Fahren zu zweit auf einem E-Scooter ist nicht nur unzulässig, sondern auch lebensgefährlich. Das gleiche gilt für Eltern, die ihre Kinder zur Schule fahren und dabei die Stabilität des Fahrzeugs durch zusätzliches Gepäck wie Schulranzen am Lenker beeinträchtigen. Solche Handlungen sind nicht nur mit Bußgeldern belegt, sondern zeugen von einer Missachtung der Straßenverkehrsordnung und des eigenen Risikos.
     
    Rechtliche Grundlagen und Konsequenzen

    Die Stadt Lampertheim weist auf die folgenden, gesetzlich festgelegten Regelungen hin, wonach das Fahren von E-Scootern erst ab 14 Jahren erlaubt ist. Personenzahl: E-Scooter sind ausschließlich für eine Person zugelassen.
    • Verkehrsflächen: Die Nutzung ist auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen gestattet. Sollten diese fehlen, darf die Fahrbahn benutzt werden. Gehwege sind für E-Scooter tabu und in der Fußgängerzone darf der E-Scooter nur geschoben werden. 
    • Versicherung: Es besteht eine gesetzliche Haftpflichtversicherungspflicht. Dies wird durch eine am Roller angebrachte Versicherungsplakette nachgewiesen. Ohne gültige Plakette ist das Fahren illegal und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
    • Allgemeine Betriebserlaubnis: Der E-Scooter muss eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) haben, um am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.
    • Rechtsfahrgebot: Es gilt das Rechtsfahrgebot. E-Scooter müssen, wie Fahrräder, auf der rechten Seite der Fahrbahn oder des Radweges fahren.
    • Ausstattungspflicht: E-Scooter müssen über folgende verpflichtende Ausstattungsmerkmale verfügen: Licht vorne und hinten, Reflektoren, zwei voneinander unabhängige Bremsen, eine Klingel als Schallzeichen
    • Abstellen: E-Scooter dürfen nur so abgestellt werden, dass Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Kinderwagen nicht behindert werden.
    • Alkohol: Für E-Scooter-Fahrer gelten dieselben strengen Promillegrenzen wie für Autofahrer. Ab 0,5 Promille ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit 500 Euro Bußgeld, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg geahndet wird. Ab 1,1 Promille, oder bereits ab 0,3 Promille bei Anzeichen von Fahruntüchtigkeit, liegt eine Straftat vor. Für Personen unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge gilt eine Null-Promille-Grenze.
     
    Die Ordnungsbehörde der Stadt Lampertheim appelliert eindringlich an alle Nutzer, die E-Scooter-Regeln zu respektieren. Die Sicherheit im Straßenverkehr muss oberste Priorität haben. Ein rücksichtsvolles und verantwortungsbewusstes Verhalten schützt nicht nur das eigene Leben, sondern auch das aller anderen Verkehrsteilnehmer. zg

     

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