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  • Mo., 27. Dezember 2021, 11:27 Uhr
    SILVESTER: Zahlreiche Plätze in der Kernstadt und den Stadtteilen betroffen

    Feuerwerksverbot im Lampertheimer Stadtgebiet

    LAMPERTHEIM – Die Stadt Lampertheim legt aufgrund einer Sonderregelung des Landes Hessen für den Jahreswechsel ein Verbot zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern gemäß § 27a der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV Verordnung)* für folgende Plätze im gesamten Stadtgebiet fest:  

    In der Kernstadt auf dem Großen Schillerplatz – begrenzt durch Kaiserstraße 25-31 und 26-30 –, auf dem Kleinen Schillerplatz – begrenzt durch Neue Schulstraße 3-9 –, auf dem gesamten Schulhof der Schillerschule, auf dem Europaplatz – begrenzt durch Römerstraße 94-102 –, auf dem Parkplatz „Lessing-Gymnasium-Lampertheim“, auf dem Parkplatz „Lampertheimer Altrhein“, an der Europabrücke im Verlauf der K3 – Alte Viernheimer Straße sowie am Bahnhof Lampertheim (alle Flächen) – begrenzt durch Ringstraße 4-20 und Eugen-Schreiber-Straße 1-23.

    Im Stadtteil Hüttenfeld auf dem Parkplatz und Flächen um das Bürgerhaus – begrenzt durch Alfred-Delp-Straße /Johann-Walter-Straße und Seefeldstraße.

    Im Stadtteil Neuschloß auf dem Ahornplatz – begrenzt durch Ulmenweg und Ahornweg.

    Im Stadtteil Hofheim am Bahnhof Hofheim – alle Flächen begrenzt durch Schulstraße und Bahnhofstraße – und auf den Parkplätzen am Feuerwehrgerätehaus – begrenzt durch Gartenstraße und Backhausstraße.

    Im Stadtteil Rosengarten auf dem Parkplatz neben dem Dorfgemeinschaftshaus „Alte Schule“.

    Ergänzend dazu ist das Abbrennen von Feuerwerk gemäß § 23 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten.

    „Dieses Verbot ist nötig, um die durch die Corona-Pandemie ohnehin stark belasteten Krankenhäuser und Kliniken in der Silvesternacht nicht noch zusätzlich zu beanspruchen“, erklärt Bürgermeister Gottfried Störmer die Maßnahme. zg

    *In der Fassung der am 16. Dezember 2021 in Kraft tretenden Änderungen durch Art. 1 der Zweiten Verordnung zur Anpassung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 13. Dezember 2021 (GVBl. S. 827).
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