SICHERHEITSMASSNAHME: Landrat des Kreises Bergstraße erlässt Allgemeinverfügung zur Aufstallung von Geflügel in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken
Geflügelpest erfordert Stallpflicht
KREIS BERGSTRASSE – Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel ordnet der Landrat des Kreises Bergstraße an, dass sämtliches gehaltene Geflügel – das heißt Hühner, Puten, Perlhühner, Rebhühner, Fasane (auch Pfauen), Laufvögel (Emus, Nandus, Strauße), Wachteln, Enten und Gänse – und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, mit Ausnahme von Tauben, welche in Gewässer nahen Gebieten, in der Regel in einem Abstand von bis zu 500 Meter Entfernung zum Uferbereich des Rheins, gehalten wird, ab sofort ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten sind.
Die Stallpflicht gilt für sämtliches Hausgeflügel, unter anderem konventionelle Betriebe, Biobetriebe sowie ausnahmslos für private Halterinnen und Halter von Hausgeflügel. Darunter fallen alle freilaufenden Hühner, Puten, Perlhühner, Rebhühner, Fasane (auch Pfauen), Laufvögel (Emus, Nandus, Strauße), Wachteln. Aber auch Enten und Gänse müssen bis auf weiteres in ihren Ställen bleiben, um einen direkten Kontakt zu Wildvögeln zu vermeiden.
Die Stallpflicht gilt auch für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten der Ordnungen Greifvögel und Falkenartige.
Zusätzlich sind Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten gehandelt oder zur Schau gestellt werden, in dem ausgewiesen Risikogebiet verboten. Weiterhin dürfen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten zum Zwecke der Teilnahme an Börsen, Märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art nicht aus dem Risikogebiet verbracht werden.
Das Mieten und Vermieten von Geflügel in dem ausgewiesen Risikogebiet ist ebenfalls verboten.
Verstöße gegen die Anordnungen der Allgemeinverfügung stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.
Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen
Die Vogelhalter im Kreis Bergstraße werden zudem gebeten, die erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten, damit die Gefahr eines Erregereintrags effektiv reduziert werden kann.
Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels
Alle Geflügelhalter im Kreis Bergstraße, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinäramt des Kreises Bergstraße anzuzeigen.
Einfache Verhaltensregeln für die Bevölkerung
Bei der hochpathogenen Aviären Influenza handelt es sich um eine hochansteckende, anzeigepflichtige Viruserkrankung beim Geflügel, deren Ausbruch schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für alle Geflügelhalter, Schlachtstätten und verarbeitende Industrien haben kann.
Die derzeitige Geflügelpestsituation stellt jedoch keine Gefährdung für die Bevölkerung dar. Humane Erkrankungen mit dem hochpathogenen aviären Influenzavirus des Subtyps H5N8 sind bisher nicht beobachtet worden, können aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Beim Einsatz adäquater Schutzmaßnahmen sind Übertragungen auf den Menschen jedoch unwahrscheinlich. Der ungeschützte Kontakt mit kranken, krankheitsverdächtigen oder verendeten Wildvögeln sollte daher vermieden werden. Für den Fall eines Kontaktes mit kranken oder toten Vögeln oder mit Vogelkot genügt ein gründliches Waschen der Hände mit warmen Wasser und Seife, um den Erreger zu inaktivieren.
Zudem wird empfohlen, grundsätzlich die Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Geflügelfleisch und Geflügelfleischprodukten zu beachten. Geflügelspeisen sollten gründlich durchgegart werden.
Bei weiteren Fragen steht die Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Bergstraße, Odenwaldstr. 5, 64646 Heppenheim, Tel. 06252 / 15 59 77, veterinaerwesen@kreis-bergstrasse.de gerne zur Verfügung. zg
Die Stallpflicht erstreckt sich im Kreis Bergstraße auf folgendes farblich markiertes Risikogebiet entlang des Rheins innerhalb der Gemeinden Groß-Rohrheim, Biblis, Bürstadt, Lampertheim: