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  • Mo., 15. März 2021, 16:48 Uhr
    TIERSEUCHE: Bestätigung bei drei Höckerschwänen im Seegebiet (Hammeraue) in Groß-Rohrheim

    Geflügelpest erreicht Kreis Bergstraße

    Das Beobachtungsgebiet zur Geflügelpest umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Groß-Rohrheim und der Gemeinde Biblis.Foto: oh


    KREIS BERGSTRASSE – Die Geflügelpest hat den Kreis Bergstraße erreicht. Bei drei Höckerschwänen, die am 07.03.2021 im Seegebiet (Hammeraue) in Groß-Rohrheim gefunden wurden, hat sich der Verdacht auf die hochpathogene Form der Influenza vom Typ H5N8 bestätigt. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat als nationales Referenzlabor am 12.03.2021 den Vorbefund des Hessischen Landeslabors (LHL) bestätigt.

    Mittlerweile gibt es mindestens 19 bestätigte Fälle des aktuellen Vogelgrippeerregers in Hessen. Durch die örtlich zuständige Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Bergstraße wurde aufgrund einer zuvor durchgeführten Risikoanalyse um den Fundort der Schwäne ein Beobachtungsgebiet eingerichtet.

    Das Beobachtungsgebiet umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Groß-Rohrheim und der Gemeinde Biblis. Die betroffenen Bereiche können aus der Karte der Allgemeinverfügung entnommen werden.

    Gemäß der Allgemeinverfügung des Kreises Bergstraße gilt im Beobachtungsgebiet folgendes:

    Sämtliches gehaltene Geflügel – das heißt Hühner, Puten, Perlhühner, Rebhühner, Fasane (auch Pfauen), Laufvögel (Emus, Nandus, Strauße), Wachteln, Enten und Gänse - und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, mit Ausnahme von Tauben, sind ab sofort ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten.

    Gehaltene Vögel dürfen für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden.

    Gehaltene Vögel dürfen für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.

    Geflügelhalter haben je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere in das Bestandsregister nach § 2 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung einzutragen. Wer mindestens 10 Stück Geflügel hält, hat zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes in das Bestandsregister einzutragen.

    Folgende Biosicherheitsmaßnahmen sind einzuhalten: 

    Das Tränken mit Dach- und Oberflächenwasser ist verboten. Futter und Einstreu sind für Wildvögel unzugänglich zu lagern. Die Geflügelhaltungen sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern. Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist betriebseigene Schutzkleidung, einschließlich Stiefel oder Einwegschutzkleidung anzulegen. Betriebseigene Schutzkleidung ist nach Gebrauch mindestens 1 Mal pro Woche zu waschen. Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Es ist eine Möglichkeit zum Waschen der Hände vorzusehen. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.

    Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. Im Bedarfsfall ist eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art sind verboten.  Das Mieten und Vermieten von Geflügel ist ebenfalls verboten.

    Verstöße gegen die Anordnungen der Allgemeinverfügung stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden können.

    Die Allgemeinverfügung meiner Behörde vom 29.01.2021 (Aufstallungspflicht des Geflügels in ausgewiesenen Risikogebieten entlang des Rheines) ist weiterhin gültig.Zusätzlich finden Sie zahlreiche Informationen rund um die Geflügelpest auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

    https://umwelt.hessen.de/verbraucher/tiergesundheit-tierseuchen/tierkrankheiten-tierseuchen/aviaere-influenza-gefluegelpest 

    Bei weiteren Fragen steht die Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Bergstraße, Odenwaldstr. 5, 64646 Heppenheim, Tel. 06252 / 15 59 77, veterinaerwesen@kreis-bergstrasse.de gerne zur Verfügung. zg

     

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