KREIS BERGSTRASSE – Kreis Bergstraße hat als örtlich zuständige Veterinärbehörde eine aktualisierte 4. Zusammenfassende Allgemeinverfügung bezüglich der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erlassen. Diese wird am 12. März über www.kreis-bergstrasse.de/bekanntmachungen veröffentlicht und beinhaltet unter anderem die aktuelle Gebietsfestlegung der Sperrzone I (Pufferzone), der Sperrzone II (infizierten Zone) und des erweiterten Kerngebietes sowie die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser Restriktionszonen. Das Kerngebiet betrifft jetzt ganz oder teilweise die Kommunen Bensheim, Biblis, Bürstadt, Einhausen, Groß-Rohrheim, Heppenheim, Lampertheim, Lorsch, Viernheim und Zwingenberg. Die Außengrenzen der Sperrzone II und die Sperrzone I bleiben unverändert bestehen, die Sperrzone III entfällt.
„Die aktuelle Entwicklung mit Funden von weiteren ASP positiven Wildschweinen in den Gemarkungen Bensheim und Heppenheim haben die Erweiterung des Kerngebietes in Richtung Odenwald erforderlich gemacht“, erklärt der hauptamtliche Kreisbeigeordnete und für das Veterinär- und Jagdwesen zuständige Dezernent Matthias Schimpf. „Da keine weiteren Ausbrüche in Schweinehaltungen aufgetreten sind, hat die EU-Kommission einem entsprechenden Antrag Hessens zugestimmt, die so genannte Schutz- und Überwachungszone, also die Sperrzone III und die mit verbundenen Restriktionen, aufzuheben. Hiermit sind zahlreiche Lockerungen für die ehemals in dieser Zone befindlichen Schweinehaltungsbetriebe verbunden. Zusätzlich ermöglicht die Entwicklung der Gesamtlage und die Tatsache, dass mittlerweile bestimmte Gebiete durch Bebauung, Verkehrswege und die nun fertiggestellten Zäune deutlich vom restlichen Gebiet abgegrenzt sind, weitere umfangreiche Lockerungen.“
Folgende wesentliche Änderungen treten durch die neue Allgemeinverfügung in Kraft: Die Anleinpflicht sowie das Wege-Gebot werden in weiten Teilen aufgehoben. Ebenso entfallen in der Sperrzone II bestimmte Einschränkungen zu Veranstaltungen, der Nutzung von Grillhütten, Feuerwerk sowie forstwirtschaftlichen Tätigkeiten. In der Sperrzone II wird die Einzeljagd östlich der B38 sowie westlich der A5 vollständig freigegeben. Die Verwurfprämie für Schwarzwild wird auf 200 Euro festgesetzt. Daneben gibt es zusätzliche Regelungen zu Verbringung, Aufbewahrung und Entsorgung von Schwarzwild. Die Ausnahme für die restliche Sperrzone II umfasst nun neben Schalenwild (außer Schwarzwild) und Raubwild auch Niederwild. Als zusätzliche Erleichterungen wurde der vollständige Wegfall der Abstandregelung unter III 2.1 e aa) aufgenommen. Das Verbot der Vergrämung von Schwarzwild wurde ersatzlos gestrichen.
In der Sperrzone I wird die Verwurfprämie ebenfalls auf 200 Euro erhöht. Weitere Informationen rund um die Afrikanisch Schweinepest finden Sie hier: https://www.kreis-bergstrasse.de/unser-buergerservice/gesundheit-und-verbraucherschutz/veterinaerwesen-und-verbraucherschutz/tiergesundheit/afrikanische-schweinepest/ zg
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