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    Rechtsanwältin Chantal Stockmann informiert über das neue Wohnungseigentumsgesetz

    Neues WEG-Recht: Was hat sich geändert?

    Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Chantal Stockmann.  Foto: Björn Nickolas Schiffner – www.bns-photography.de
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    BÜRSTADT – Das neue Wohnungseigentumsgesetz trat am 01.12.2020 in Kraft. Doch was ändert sich in der Praxis? Jeder Wohnungseigentümer kann jetzt auf dem Gemeinschaftsgrundstück auf eigene Kosten eine Ladestation für sein Elektrofahrzeug installieren lassen. Die Gemeinschaft muss hierzu nicht mehr zustimmen. Damit sind private Lademöglichkeiten nicht länger Hauseigentümern vorbehalten, sondern auch Wohnungseigentümern zugänglich.

    Der Gesetzgeber hat auch erkannt, dass der Bedarf an einer fachkundigen Verwaltung immer weiter zunimmt. Deshalb hat nun jeder Wohnungseigentümer den Anspruch, dass nicht irgendein Verwalter bestellt wird, sondern ein gemäß § 26a Abs. 1 WEG zertifizierter Verwalter. Ausnahmen bestehen nur für sogenannte Kleinanlagen, wenn ein Eigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als 1/3 der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter fordern. Damit wird in Gemeinschaften mit mehr als 8 Einheiten ein zertifizierter Verwalter zur Regel. Diese Zertifizierung kann erlangt werden z.B. durch eine IHK-Prüfung oder eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann.

    Versammlungen können flexibler gestaltet werden: So kann die Gemeinschaft z. B. beschließen, dass einzelne Eigentümer an den Versammlungen online teilnehmen können.

    Versammlungen sind unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Wohnungseigentümer beschlussfähig, sodass jeder Wohnungseigentümer gut beraten ist an den Versammlungen teilzunehmen. Andernfalls besteht das Risiko, dass eine anwesende Minderheit Beschlüsse fasst, mit denen die abwesende Mehrheit nicht einverstanden ist.

    Von großer Bedeutung ist auch, dass das Miet- und WEG-Recht besser abgestimmt wurden. So sind Mieter von Eigentumswohnungen nun verpflichtet, Baumaßnahmen in der Anlage zu dulden. Im Rahmen der Betriebskostenabrechnungen ist künftig der Verteilungsmaßstab, der in der WEG gilt, auch für die Mieter maßgeblich.

    Beibehalten wurde, dass eine Anfechtung eines Beschlusses innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung bei Gericht geltend gemacht werden muss.

    Weitere Infos und Kontakt: 

    Kanzlei Stockmann

    Rechtsanwältin

    Chantal Stockmann

    Andreasstraße 15

    68642 Bürstadt

    Telefon 06206/ 9516777

    info@kanzleistockmann.de  

    www.kanzleistockmann.de

     
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