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  • Do., 13. August 2020, 10:21 Uhr
    VERWALTUNGSGERICHTSHOF: Landwirte fordern vom Bundesverwaltungsgericht eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses 

    Rechtsstreit um Südumgehung um Rosengarten geht weiter

    Rechtsstreit um Südumgehung um Rosengarten geht weiter

    VERWALTUNGSGERICHTSHOF: Landwirte fordern vom Bundesverwaltungsgericht eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses 

    ROSENGARTEN – Die mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Verkehrsministeriums vom 11. August 2015 vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof weitgehend erfolgreichen fünf Landwirte haben durch ihren Wormser Rechtsanwalt Matthias Möller-Meinecke gegen dessen Urteil vom 5. Dezember 2019 das eröffnete Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht begründet. Die Kläger streben mit dem Rechtsmittel an, dass der bislang nur als rechtswidrig festgestellt Planfeststellungsbeschluss endgültig aufgehoben wird. Damit streben sie einen neuen von Abwägungsfehlern freien Planfeststellungsbeschluss für eine innerörtliche Variante zur Lösung der Verkehrsprobleme an. 

    Die von der 2009 gegründeten Bürgeraktion Verkehrslösung für Rosengarten, die aus drei Dutzend Landwirten und Bürgern von Lampertheim besteht, unterstützten Kläger verfolgen das Ziel einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Verkehrslösung für den Stadtteil Rosengarten zum Wohl aller Betroffenen. Die Bürgeraktion verweist darauf, dass seit Jahrzehnten wertvolle Landwirtschaftsflächen in Südhessen verloren gehen, was eine menschen- und umweltgerechte Alternativlösung auch für den Lärmschutz beiderseits der Bestandstrasse B 47 im Stadtteil Ro- sengarten als Alternative zur großen Südumgehung durch die Spargel- und Gemüsefelder nahelegt. Die Bürgeraktion stellt ihre Alternative auf der Homepage https://www.b47rosengarten.de/ der Öffentlichkeit vor. 

    Die Kläger stützen ihr Rechtsmittel der Beschwerde auf sechs Kernargumente:

    1. Die den Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2013 entspricht hinsichtlich ihrer Methodik nicht den im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses erreichten Stand der Prognosetechnik und weicht damit von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuletzt im Urteil vom 5. Dezember 2019 zu den Anforderungen an die Methodik einer Verkehrsprognose ab. Die Verkehrsuntersuchung 2013 verwendet ein Zuwachsfaktorenmodell das nur die Qualität einer Trendprognose besitzt und nicht die Anforderung an eine belastbare Verkehrsprognose erfüllt. 

    2. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2019 weicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2010 dahingehend ab, dass keine Transparenz der in der Verkehrsuntersuchung 2013 berücksichtigten Zuwachsfaktoren gefordert wird. Diese Faktoren werden dort nicht genannt. 

    3. Das Urteil weicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2018 deshalb ab, weil die fehlende Auslegung der von den Klägern erfragten konkreten Zuwachsfaktoren der Verkehrsstärke in der Verkehrsuntersuchung 2013 nicht beanstandet wird. Diese Faktoren sind den Klägern bis heute nicht eröffnet worden. 

    4. Das Urteil weicht auch von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Methodik und des Umfangs der Bestandserfassung geschützter Tierarten und hier insbesondere der Fledermäuse ab. Die Kläger kritisieren den Verwaltungsgerichtshof, dass dieser die fehlende Untersu- chung der Schwarm- und Paarungsquartiere zahlreicher schützenswerter Fiedermausarten in den Monaten August bis Oktober des Untersuchungsjahr (2006) nicht beanstandet hat. Mit dem vorzeitigen Abbruch der Fledermausuntersuchung Ende Juli wurden die wichtigen Phasen der Balz und der Paarung der Fledermäuse im Spätsommer nicht ermittelt. Auch die zahlreichen im Umfeld der land- wirtschaftlichen Höfe lebenden Fledermäuse wurden weder mit Netzfängen noch mit Horchboxen ermittelt. Der von den Klägern beauftragte Fledermausexperte Dr. Michel Gebauer konnte bei einer Stichprobe im Juli 2016 an den Höfen immerhin fünf unter besonderen gesetzlichen schutzstehende Fiedermausarten ermitteln. Auch der Stefansgraben mit seinem Ufergebüsche wurde als Leitstruktur für Fledermäuse weder erkannt noch seine durch die Straßentrasse geplante Beeinträchtigung kompensiert. 

    5. Die Kläger stützen ihren weiteren Vortrag, dass die vom Verwaltungsgerichtshof gerügten Abwägungsfehlern bei der Prüfung von Planungsalternativen die Ausgewogenheit der Gesamtplanung infrage stellen, auf ein Sachverständigengutachten des Verkehrsplaners Wulf Hahn der Fachagentur RegioConsult. Danach berücksichtigen die Gesamtkosten der großen Südumgehung mit bezifferten 14,8 Millionen € die Baukosten der geplanten Dammlage (2,7 Million €) und deren nach den Urteils- gründen notwendiger Überflughilfe für Fledermäuse (800.000 €) nicht. Als Folge besitzt die große Südumgehung auch unter Berücksichtigung des Aufwandes für einen ausreichenden Lärmschutz der Anwohner keine Kostenvorteile mehr gegenüber den innerörtlichen Varianten. 

    6. Der Kläger stützen ihr Rechtsmittel auch darauf, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Schwelle der Zumutbarkeit straßenbaubedingter Flächenverluste von 5 % der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche eines Betriebes ab- weicht. Der Planfeststellungsbeschluss selbst übersieht, dass der Straßenbau bei drei der klagenden Landwirte zu einem Verlust von mehr als 5 % ihrer im Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flä- chen führt und damit das Risiko einer Existenzgefährdung gegeben ist. Diesen gewichtigen privaten Belang der Existenzgefährdung untersucht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes nicht, obwohl im Sachverhalt die Flächenverluste beziffert werden. Das Urteil folgt damit der von der Rechtsprechung abweichenden Auffassung der Sachverständigen des Verkehrsministeriums, dass auch kurzfristig angepachtete Wirtschaftsflächen bei der Prüfung der Existenzgefährdung zu berücksichtigen seien. zg

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