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  • Di., 07. März 2017, 10:03 Uhr
    Private Feuerwerke der Klasse II in Bürstadt nicht mehr genehmigungsfähig

    Ruhebedürfnis der Allgemeinheit überwiegt

    BÜRSTADT – Jeder weiß, dass Silvesterfeuerwerkskörper  der pyrotechnischen Klasse II in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember eines Jahres nicht abgebrannt werden dürfen. Im Einzelfall können jedoch von diesem § 24 der Verordnung nach dem Sprengstoffgesetz aus begründetem Anlass Ausnahmen zugelassen werden. Beim Ordnungsamt in Bürstadt haben sich derartige Anfragen und Anträge gehäuft, wie Bürgermeisterin Barbara Schader in einer Pressekonferenz mitteilte. Wenn die Ordnungsbehörde jedoch Genehmigungen erteilen würde, müssten im Sinne der Gleichbehandlung alle Antragsteller eine Genehmigung erhalten – mit der Folge, dass jeder für seine Feier das gewünschte Feuerwerk abbrennen könnte. Demgegenüber stehen aus Sicht des Ordnungsamtes die vorrangigen Interessen der Anwohner und der Allgemeinheit nach Ruhe. Der Magistrat habe deshalb beschlossen, Anträge von Privatpersonen zum Abbrennen von Klasse-II-Feuerwerken beispielsweise bei Hochzeiten oder Geburtstagen abzulehnen. Eine Ausnahmegenehmigung „aus begründetem Anlass“ könne nur erteilt werden, wenn ein „allgemeines Interesse“ an diesem Feuerwerk vorliege. Das könnte zum Beispiel bei Jubiläumsfeierlichkeiten eines Vereins so gesehen werden. Hannelore Nowacki

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