
KREIS BERGSTRASSE – Jedes Jahr von März bis September gilt in Deutschland ein striktes Verbot für das Entfernen oder radikale Zurückschneiden von Hecken, Gebüschen und Gehölzen. Diese Regelung, verankert im Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 BNatSchG), dient dem Schutz der Tierwelt, insbesondere brütender Vögel. Während dieser Monate dürfen Gehölze nicht radikal zurückgeschnitten oder entfernt werden, da sie essenzielle Lebensräume für zahlreiche Tierarten darstellen. Michael Kärchner, Vorsitzender des NABU Kreisverbandes Bergstraße, betont die Bedeutung dieser Regelung: „Hecken und Sträucher sind weit mehr als bloße Gartenbegrenzungen – sie sind Lebensraum, Schutz und Nahrungsquelle für eine Vielzahl von Tieren. Wer in dieser Zeit Hecken radikal zurückschneidet oder gar entfernt, zerstört wichtige Nistplätze und gefährdet das ökologische Gleichgewicht.“
Artenschutz als oberste Priorität
Hecken, Sträucher und Bäume bieten Unterschlupf und Brutplätze für viele Vogelarten sowie Rückzugsorte für Insekten, Igel und andere Wildtiere. Eine Entfernung dieser natürlichen Strukturen in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit würde die Tiere erheblich gefährden. Deshalb gilt das sogenannte „Sommerfällverbot“, das unabhängig von der Gehölzart oder dem Standort besteht – es betrifft sowohl Hecken in städtischen Wohngebieten als auch in der freien Landschaft. Allerdings sind schonende Pflege- und Formschnitte in dieser Zeit weiterhin zulässig, sofern dabei keine Tiere gestört oder Nester zerstört werden. Diese Maßnahmen dienen der Regulierung des Wachstums, dürfen jedoch nicht in die Struktur des Gehölzes eingreifen. „Wer unsicher ist, ob eine Maßnahme zulässig ist, sollte sich vorab informieren und im Zweifel lieber warten. Es geht hier um den Schutz unserer heimischen Tierwelt“, rät Kärchner.
Gesetzliche Rahmenbedingungen und Ausnahmen
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt, dass ein radikaler Rückschnitt oder das Entfernen von Hecken nur in der Zeit von Oktober bis Februar erlaubt ist, um brütende Vögel nicht zu stören. In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist ein „schonender Form- und Pflegeschnitt“ gestattet, jedoch kein radikaler Rückschnitt oder das vollständige Entfernen der Gehölze. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Heckenarten oder Standorten – auch Thujahecken in privaten Gärten unterliegen den gleichen Regeln. „Viele Menschen sind sich nicht bewusst, dass auch in einer Thujahecke oder in einem kleinen Stadtgarten Vögel nisten können. Jede Hecke kann ein wertvoller Lebensraum sein“, so Kärchner weiter. Ausnahmen bestehen nur für behördlich angeordnete Maßnahmen, Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder geringfügige Eingriffe im Rahmen zulässiger Bauvorhaben.
Verantwortung für die Natur übernehmen
Der Schutz der natürlichen Lebensräume ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen, sich an das Gehölzschnitt-Verbot zu halten und auf radikale Rückschnitte während der Schutzzeit zu verzichten. Wer Verstöße beobachtet, kann diese den zuständigen Umweltbehörden oder Naturschutzverbänden melden. Der NABU Kreisverband Bergstraße appelliert an alle Gartenbesitzer und Grundstückseigentümer, sich der ökologischen Bedeutung von Hecken bewusst zu sein und den Artenschutz aktiv zu unterstützen. „Naturschutz beginnt vor der eigenen Haustür. Wer seine Hecken wachsen lässt, trägt aktiv zum Erhalt der Artenvielfalt bei“, so Kärchner abschließend. zg
Beitrag aus der Rubrik