LAMPERTHEIM – In der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni gilt wieder, dass Hunde außerhalb der geschlossenen Bebauung in Feld und Flur, hierzu zählt auch das Rheinvorland, angeleint werden müssen. Hierbei ist die zulässige Höchstlänge der Leine auf max. 10 m begrenzt. Diese Verpflichtung gilt sowohl für den Hundehalter als auch für die Person, welche den Hund ausführt. Sinn und Zweck der Satzung über den Leinenzwang für Hunde während der Brut- und Setzzeit ist zum einen der Schutz der Wildtiere, insbesondere der Jungtiere, zum anderen aber auch der Schutz der frisch angelegten Ackerflächen vor Zerstörung und Verschmutzung mit Hundekot und Urin. Jeder Hundehalter sollte dies