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Do., 15. August 2024, 16:01 Uhr
AFRIKANISCHE SCHWEINEPEST: Veranstaltungen außerhalb bebauter Ortslagen genehmigungspflichtig / Nutzung von Grillplätzen und Feuerwerkskörpern in Sperrzone untersagt / Regulierungen beim Maisanbau
Zusätzliche Maßnahmen für Sperrzone aufgrund positiver Funde auch in Biblis
Foto: www.pixabay.com
KREIS BEGSTRASSE – Der Kreis Bergstraße hat als örtlich zuständige Veterinärbehörde zwei aktualisierte Allgemeinverfügungen bezüglich der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest erlassen. Diese werden am 16.August über www.kreis-bergstrasse.de/bekanntmachungen veröffentlicht und beinhalten unter anderem die aktuelle Gebietsfestlegung der infizierten Zone und die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb der Restriktionszone, auch solche, die die landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Feldern betreffen. Das Gebiet, das als Sperrzone festgelegt ist, bleibt dagegen unverändert. Es sind damit nach wie vor alle Kommunen des Kreises bis auf Hirschhorn und Neckarsteinach ganz oder teilweise betroffen.
„Aufgrund jüngst nachgewiesener ASP-Fälle in Biblis, Hemsbach und Alsbach-Hähnlein musste der Kreis Bergstraße die bestehenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Tierseuche noch einmal ergänzen“, erklärt der für das Veterinär- und Jagdwesen zuständige Dezernent Matthias Schimpf. „So bedürfen Veranstaltungen außerhalb bebauter Ortslagen, die geeignet sind Schwarzwild zu beunruhigen – was insbesondere der Fall ist bei erheblicher Lärmemission, großer Teilnehmeranzahl, einem Andauern zwischen Sonnenunter- und Sonnenaufgang und Ähnlichem – aktuell einer Genehmigung durch die unsere Veterinärbehörde.“ In dem entsprechenden Antrag sind Art der Veranstaltung sowie insbesondere Teilnehmerzahl, Dauer und so weiter zu benennen. „Darüber hinaus ist die Nutzung von Grillplätzen in der Sperrzone aktuell nicht gestattet. Davon ausgenommen sind lediglich Gebiete, die zusammenhängend bebaut sind. Ausnahmen sind auf Antrag möglich.“
Über die gesetzlich bestehenden Verbote hinaus ist es in der Sperrzone verboten, Feuerwerkskörper sowie pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater abzubrennen. Ebenso untersagt ist die Nutzung entsprechender Böllerschüsse o.ä. Auch das Mountainbiking ist in der Sperrzone ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Radwegen gestattet. Waldbesitzern ist die Ausübung forstwirtschaftlicher Tätigkeiten in der Sperrzone II gestattet. Allerdings sind die Tätigkeiten auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Privates Holzwerben mit Holzleseschein oder zugelosten Poltern ist aktuell nicht gestattet. Weitere Informationen hierzu finden Interessierte beziehungsweise Betroffene in der entsprechenden Allgemeinverfügung auf der Internetseite des Kreises.
Wildschweinkadaver-Funde online zu melden
„All diese Maßnahmen sollen dazu dienen, die Störung beziehungsweise Beunruhigung von Schwarzwild bestmöglich zu vermeiden und so der dynamischen Entwicklung des Seuchengeschehens Einhalt zu gebieten“, so Schimpf. Dazu gehöre auch die Vermeidung von Lärmemissionen in der betroffenen Region. Ab sofort ist es möglich einen Wildschweinkadaver-Fund online zu melden. Hierfür werden GPS-Koordinaten im Dezimalsystem benötigt, welche über die üblichen Apps auf dem Smartphone generiert werden können. Die Meldung kann über die Homepage des Kreises Bergstraße (https://www.kreis-bergstrasse.de/unser-buergerservice/gesundheit-und-verbraucherschutz/veterinaerwesen-und-verbraucherschutz/tiergesundheit/afrikanische-schweinepest/) oder per scannen des folgenden QR-Codes erfolgen. zg